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Bundesgesetz über den Wald
Art. 1 Zweck
- a. den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten;
- b. den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen;
- c. dass der Wald seine Waldfunktionen erfüllen kann, Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion
- d. die Waldwirtschaft fördern und erhalten
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Bundesgesetz über den Wald
Art. 2 Begriff des Waldes
Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann.
- Als Wald gelten auch:
- a. Weidwälder und Selven
- b. unbestockte oder ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Waldstrassen und andere forstliche Bauten
- c. Grundstücke für die eine Aufforstungspflicht besteht
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Bundesgesetz über den Wald
Art. 4 Begriff der Rodung
Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden
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Bundesgesetz über den Wald
Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen
- Rodung ist verboten
- Mit Aussnahmebewilligung müssen nachstehende Punkte erfüllt werden:
- a. das Werk muss auf den Standort angewiesen sein
- b. die Vorraussetzungen der Raumplanung erfüllen
- c. die Rodung darf zu keiner Gefährdung der Umwelt führen
- - dem Natur- und Heimatschutz ist rechnung zu tragen
- - Rodungsbewilligungen sind zu befristen
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Bundesgesetz über den Wald
Art. 15 Motorfahrzeugverkehr
1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.
2 Die Kantone können Ausnahmen erlassen, sofern die Walderhaltung und öffentliche Intresse nicht dagegen sprechen
3 Die Kantone sorgen für die Signalisation und Kontrollen. Je nach dem dürfen sie auch Barrieren anbringen.
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Bundesgesetz über den Wald
Art. 21 Holznutzung
Wer im Wald Holz nutzen will braucht eine Bewilligung des Forstdienstes. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen
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Bundesgesetz über den Wald
Art. 27 Massnahmen der Kantone
1 Die Kantone ergreifen die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.
2 Die Kantone regeln den Wildbestand, so dass eine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahme möglich ist. Ansonsten, treffen von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden.
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Bundesgesetz über den Wald
Art. 51 Forstorganisation
- 1 Die Kantone organisieren den Forstdienst zweckmässig
- 2 Sie teilen ihre Gebiete in Forstkreise und Forstreviere ein. Forstingenieure und diplomierte Förster betreuen diese.
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Verordnung über den Wald
Art. 19 Waldbauliche Massnahmen
1 Als waldbauliche Massnahmen gelten alle Pflegeeingriffe, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Stabilität und der Qualität des Bestandes beitragen.
2 c Schutzmassnahmen gegen Wildschäden
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Verordnung über den Wald
Art. 31 Wildschäden
- 1 Treten trotz Regulierung der Wildbestände Wildschäden auf, so ist ein Konzept zu ihrer Verhütung zu erstellen
- 2 Das Konzept umfasst: Schutz des Wildes vor Störung, Verbesserung der Lebensräume, Abschuss einzelner Tiere, Erfolgskontrolle
- 3 Es ist bestandteil der forstlichen Planung
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Waldgesetz TG
Kapitel I Geltungsbereich
§ 2 Definition Wald
- 1 Als Wald gilt: mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche inkl. Waldsaum mind. 500m2, 12m Breit und für einwachsende Flächen ein Alter von 15 Jahre aufweist.
- 2 Ufergehölze gelten als Wald
- 3 Das Waldareal schliesst einen Waldsaum mit ein
- 4 Als Waldgrenze gilt die äussere Grenze des Waldsaumes
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Waldgesetz TG
Kapitel II Forstorganisation
§5 Forstrevierkörperschaft
- 1 Für jedes Forstrevier ist eine Körperschaft zu bilden.
- 2 Die Waldeigentümer sind Mitglieder der Körperschaft
- 3 Die Körperschaft stellt ein Förster/in an
- 4 Der Regierungsrat erlässt Rahmenbedingungen über Anstellung und Besoldung
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Waldgesetz TG
Kapitel III Walderhaltung
§13 Veranstaltungen im Wald
Für gross Veranstaltungen im Wald braucht es eine Bewilligung zum Schutz von Überbeanspruchung. Tätigkeiten können eingeschränkt werden.
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Waldgesetz TG
Kapitel IV Bewirtschaftung des Waldes
§18 Grundsätze
- 1Pflege und Nutzung sind Aufgaben des Eigentümers
- 2 Wald und Waldsaum sind als ökologisch reichhaltige Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu gestalten
- 3 Die Strauchschicht des Waldsaumes ist nachhaltig zu sichern
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Waldgesetz TG
Kapitel IV Bewirtschaftung des Waldes
§20 Regionale Waldpläne
- 1 Regionale Waldpläne legen langfristige Ziele der Waldentwicklung fest
- 2 Die Intressen der Gemeinden sind angemessen zu berücksichtigen
- 3 Entwürfe der Waldpläne sind öffentlich , jedermann kann sich dazu äussern
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Waldgesetz TG
Kapitel IV Bewirtschaftung des Waldes
§21 Betriebspläne
Betriebspläne dienen zur Mittelfristigen Planung zur Umsetzung der Ziele der Waldpläne
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Waldgesetz TG
Kapitel IV Bewirtschaftung des Waldes
§27 Wildschäden
Der Forstdienst überprüft periodisch die Wildschadensituation in Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden
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Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
§1 Zuständigkeit des Departements
- 1 Entscheiden über Bewilligungen für Veranstaltungen im Wald
- 2 Entnahmen von Waldfonds bis 50'000.- max. Höhe
- 3 Abgrenzen von Wald und Bauzonen
- 4 den Erlass von forstlicher Planung- und Bewirtschaftungsvorschriften
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Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
§2 Zuständigkeit des Forstdienstes
- 1 Das Kantonsforstamt hat die direkte Aufsicht über das Forstwesen
- 2 Die Forstkreise bewilligen Holznutzung, und sorgen für die Anzeichnung
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Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz Kapitel III Walderhaltung
§14 Meldepflicht für Veranstaltungen im Wald
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1 ab 100 Personen oder technische Hilfsmittel eingesetzt werden beim Kantonsforstamt
2 in der Regel drei Monate voraus, inkl. diversen Angaben. Art der Veranstaltung, Anzahl Beteiligte, Situationsplan
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Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz Kapitel III Walderhaltung
§15 Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im Wald
- 1 alle meldepflichtigen Veranstaltungen die Schutzgebiete oder Reservate beanspruchen
- 2 Sportveranstaltungen
- 3 Veranstaltungen mit voraussichtlich bis 500 Beteiligten
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Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz Kapitel III Walderhaltung
§19 Ausnahmen vom Fahrverbot auf Waldstrassen
- Berechtigt ist wer:
- 1 Erfüllung von gesetzliche Aufgaben angewiesen ist
- 2 zum Jagd- / Fischerort anfährt, Wildzählung, Tiere bergen
- 3 Landwirtschaft
- 4 Forstdienst
- 5 Mit Ausnahmebewilligung
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Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz Kapitel IV Bewirtschaftung des Waldes
§23 Naturnaher Waldbau
- 1 In der Regel ist Naturverjüngung anzustreben
- 2 Der Waldsaum ist ein 5 - 15m breiter Streifen aus Sträuchern und niedrigen Bäumen.
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Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz Kapitel III Walderhaltung
§29 Wildschäden
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1 Die periodische Überprüfung umfasst die Beurteilung der Verbissbelastung und der Notwendigkeit der Einzäunung
2 Das Kantonsforstamt beantragt beim Departement die nötigen Massnahmen zur Regulierung des Wildbestandes gemäss Bundesgestz Art 27 Abs 2
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