Waldgesetz / Verordnung über den Wald / Waldgesetz TG

  1. Bundesgesetz über den Wald
    Art. 1 Zweck
    • a. den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten;
    • b. den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen;
    • c. dass der Wald seine Waldfunktionen erfüllen kann, Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion
    • d. die Waldwirtschaft fördern und erhalten
  2. Bundesgesetz über den Wald
    Art. 2 Begriff des Waldes
    Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann.

    • Als Wald gelten auch:
    • a. Weidwälder und Selven
    • b. unbestockte oder ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Waldstrassen und andere forstliche Bauten
    • c. Grundstücke für die eine Aufforstungspflicht besteht
  3. Bundesgesetz über den Wald
    Art. 4 Begriff der Rodung
    Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden
  4. Bundesgesetz über den Wald
    Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen
    • Rodung ist verboten
    • Mit Aussnahmebewilligung müssen nachstehende Punkte erfüllt werden:
    • a. das Werk muss auf den Standort angewiesen sein
    • b. die Vorraussetzungen der Raumplanung erfüllen
    • c. die Rodung darf zu keiner Gefährdung der Umwelt führen

    • - dem Natur- und Heimatschutz ist rechnung zu tragen
    • - Rodungsbewilligungen sind zu befristen
  5. Bundesgesetz über den Wald
    Art. 15 Motorfahrzeugverkehr
    1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.

    2 Die Kantone können Ausnahmen erlassen, sofern die Walderhaltung und öffentliche Intresse nicht dagegen sprechen

    3 Die Kantone sorgen für die Signalisation und Kontrollen. Je nach dem dürfen sie auch Barrieren anbringen.
  6. Bundesgesetz über den Wald
    Art. 21 Holznutzung
    Wer im Wald Holz nutzen will braucht eine Bewilligung des Forstdienstes. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen
  7. Bundesgesetz über den Wald
    Art. 27 Massnahmen der Kantone
    1 Die Kantone ergreifen die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.

    2 Die Kantone regeln den Wildbestand, so dass eine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahme möglich ist. Ansonsten, treffen von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden.
  8. Bundesgesetz über den Wald
    Art. 51 Forstorganisation
    • 1 Die Kantone organisieren den Forstdienst zweckmässig
    • 2 Sie teilen ihre Gebiete in Forstkreise und Forstreviere ein. Forstingenieure und diplomierte Förster betreuen diese.
  9. Verordnung über den Wald
    Art. 19 Waldbauliche Massnahmen
    1 Als waldbauliche Massnahmen gelten alle Pflegeeingriffe, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Stabilität und der Qualität des Bestandes beitragen.

    2 c Schutzmassnahmen gegen Wildschäden
  10. Verordnung über den Wald
    Art. 31 Wildschäden
    • 1 Treten trotz Regulierung der Wildbestände Wildschäden auf, so ist ein Konzept zu ihrer Verhütung zu erstellen
    • 2 Das Konzept umfasst: Schutz des Wildes vor Störung, Verbesserung der Lebensräume, Abschuss einzelner Tiere, Erfolgskontrolle
    • 3 Es ist bestandteil der forstlichen Planung
  11. Waldgesetz TG
    Kapitel I Geltungsbereich
    § 2 Definition Wald
    • 1 Als Wald gilt: mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche inkl. Waldsaum mind. 500m2, 12m Breit und für einwachsende Flächen ein Alter von 15 Jahre aufweist.
    • 2 Ufergehölze gelten als Wald
    • 3 Das Waldareal schliesst einen Waldsaum mit ein
    • 4 Als Waldgrenze gilt die äussere Grenze des Waldsaumes
  12. Waldgesetz TG
    Kapitel II Forstorganisation
    §5 Forstrevierkörperschaft
    • 1 Für jedes Forstrevier ist eine Körperschaft zu bilden.
    • 2 Die Waldeigentümer sind Mitglieder der Körperschaft
    • 3 Die Körperschaft stellt ein Förster/in an
    • 4 Der Regierungsrat erlässt Rahmenbedingungen über Anstellung und Besoldung
  13. Waldgesetz TG
    Kapitel III Walderhaltung
    §13 Veranstaltungen im Wald
    Für gross Veranstaltungen im Wald braucht es eine Bewilligung zum Schutz von Überbeanspruchung. Tätigkeiten können eingeschränkt werden.
  14. Waldgesetz TG
    Kapitel IV Bewirtschaftung des Waldes
    §18 Grundsätze
    • 1Pflege und Nutzung sind Aufgaben des Eigentümers
    • 2 Wald und Waldsaum sind als ökologisch reichhaltige Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu gestalten
    • 3 Die Strauchschicht des Waldsaumes ist nachhaltig zu sichern
  15. Waldgesetz TG
    Kapitel IV Bewirtschaftung des Waldes
    §20 Regionale Waldpläne
    • 1 Regionale Waldpläne legen langfristige Ziele der Waldentwicklung fest
    • 2 Die Intressen der Gemeinden sind angemessen zu berücksichtigen
    • 3 Entwürfe der Waldpläne sind öffentlich , jedermann kann sich dazu äussern
  16. Waldgesetz TG
    Kapitel IV Bewirtschaftung des Waldes
    §21 Betriebspläne
    Betriebspläne dienen zur Mittelfristigen Planung zur Umsetzung der Ziele der Waldpläne
  17. Waldgesetz TG
    Kapitel IV Bewirtschaftung des Waldes
    §27 Wildschäden
    Der Forstdienst überprüft periodisch die Wildschadensituation in Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden
  18. Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz
    Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
    §1 Zuständigkeit des Departements
    • 1 Entscheiden über Bewilligungen für Veranstaltungen im Wald
    • 2 Entnahmen von Waldfonds bis 50'000.- max. Höhe
    • 3 Abgrenzen von Wald und Bauzonen
    • 4 den Erlass von forstlicher Planung- und Bewirtschaftungsvorschriften
  19. Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz
    Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
    §2 Zuständigkeit des Forstdienstes
    • 1 Das Kantonsforstamt hat die direkte Aufsicht über das Forstwesen
    • 2 Die Forstkreise bewilligen Holznutzung, und sorgen für die Anzeichnung
  20. Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz Kapitel III Walderhaltung
    §14 Meldepflicht für Veranstaltungen im Wald
  21. 1 ab 100 Personen oder technische Hilfsmittel eingesetzt werden beim Kantonsforstamt
    2 in der Regel drei Monate voraus, inkl. diversen Angaben. Art der Veranstaltung, Anzahl Beteiligte, Situationsplan
  22. Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz Kapitel III Walderhaltung
    §15 Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im Wald
    • 1 alle meldepflichtigen Veranstaltungen die Schutzgebiete oder Reservate beanspruchen
    • 2 Sportveranstaltungen
    • 3 Veranstaltungen mit voraussichtlich bis 500 Beteiligten
  23. Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz Kapitel III Walderhaltung
    §19 Ausnahmen vom Fahrverbot auf Waldstrassen
    • Berechtigt ist wer:
    • 1 Erfüllung von gesetzliche Aufgaben angewiesen ist
    • 2 zum Jagd- / Fischerort anfährt, Wildzählung, Tiere bergen
    • 3 Landwirtschaft
    • 4 Forstdienst
    • 5 Mit Ausnahmebewilligung
  24. Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz Kapitel IV Bewirtschaftung des Waldes
    §23 Naturnaher Waldbau
    • 1 In der Regel ist Naturverjüngung anzustreben
    • 2 Der Waldsaum ist ein 5 - 15m breiter Streifen aus Sträuchern und niedrigen Bäumen.
  25. Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz Kapitel III Walderhaltung
    §29 Wildschäden
  26. 1 Die periodische Überprüfung umfasst die Beurteilung der Verbissbelastung und der Notwendigkeit der Einzäunung
    2 Das Kantonsforstamt beantragt beim Departement die nötigen Massnahmen zur Regulierung des Wildbestandes gemäss Bundesgestz Art 27 Abs 2
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stabilo2180
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112080
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Waldgesetz / Verordnung über den Wald / Waldgesetz TG
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