Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom
Warum besteht die Notwendigkeit die Marktregeln zur Bilanzkreisabrechnung Strom zu definieren?
Alle Bilanzkreise müssen nach 2 Monaten ab Ende des Liefermonats abgerechnet sein
Durch die Vielzahl von Akteuren im Markt gibt es keinen gemeinsamen Standard für die Abrechnung
Teilweise gibt es inkorrekte und intransparente Zuordnungen von Energiemengen innerhalb eines Netzes durch VNB
Ziele der Festlegung der MaBis
Vollständige Zuordnung aller Energiemengen eines Netzes zu Netzbetrieb und Vertriebsbereichen
Sicherstellung einer zur GPKE-Datenlage kosistenten Energiemengenzuordnung
Korrekte Bilanzkreisabrechnung innerhalb von zwei Monaten nach Liefermonat
Möglichst gerechte Verteilung des wirtschaftlichen Risikos fehlerhafter Bilanzierungsdaten zwischen den Beteiligten
Effizienter Datenaustausch unter den Marktbeteiligten, Vermeidung von Datenredundanzen
Prozess der Bilanzkreisabrechnung
1. Eindeutige Zuordnung aller Einspeise- bzw. Entnahmestellen zu einem Bilanzkreis
2. Übersendung aller für den BKV bilanzierungsrelevanten Informationen durch den VNB
3. Energiemengenprognose und BK Bewirtschaftung durch BKV
4. Durchführung der Belieferung
5. Erhebung der Ist-Werte durch VNB
6. Bilanzkreisabrechnung durch BIKO
Wie soll die Datenkonsistenz geprüft werden?
1. Vergleich der Bilanzkreisabrechnung mit der Erhebung der Ist-Werte des VNBs
2. Vergleich der Bilanzkreisabrechnung mit der Energiemengenprognose
Unter welcher Voraussetzung erfolgt die Zuordnung der Enerigemengen zu einem Bilanzkreis?
Eine Zuordnung von Energiemengen einer Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis erfolgt nur dann, wenn die Information über die Zuordnung dem Lieferanten rechtzeitig vor Liefermonat vorlag
Die Zuordnung erfolgt der Höhe nach nur insoweit, als der Netzbetreiber dem Lieferanten alle zur Erfüllung der Energiemengenprognose erforderlichen Informationen fristgerecht zur Verfügung gestellt hat
Datenübermittlung nach MaBiS
Welche Mitwirkungspflichten hat der BKV?
Bilanzkreisabrechnung muss nach zwei Monaten vorliegen
Alle Daten müssen am 29. Wochentag in abrechnungsfähiger Qualität beim BIKO vorliegen
Eine hinreichende Datenqualität muss gewährleistet sein
Bis zum 10. Wochentag gibt es eine unbeschränkte Datenlieferungsmöglichkeit des VNB.